Rürup Rente = Beste Sicherheit?
Insolvenzschutz der Rürup Rente
Ein Selbständiger kann leider nicht den wirtschaftlichen Erfolg für viele Jahre voraussehen, daher ist es absolut positiv, dass ein Sparvertrag zur Rürup-Rente nicht in eine eventuelle Insolvenz fällt und der Betreffende sein Kapital für die Zukunft bewahren kann. Eine Rürup Rente ist erst einmal vor Insolvenz (Insolvenzschutz) und anderen möglichen Pfändungen geschützt.
Durch das sogenannte Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge gelten private Altersvorsorgeprodukte von Selbstständigen oder Freiberuflern nach einer Insolvenz unantastbar. „Damit ersparen wir beispielsweise dem Handwerksmeister, der nach 30 Jahren Geschäftstätigkeit und Einzahlung in eine private Rentenversicherung unverschuldet in die Insolvenz gerät, den Gang zum Sozialamt“, erklärte bereits 2006 Günter Krings von der CDU/CSU-Fraktion. Mit diesem Gesetz wollte man so eine Gleichheit der Bedingungen sowohl für Selbstständige als auch für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer erreichen.
Es gibt jedoch Einschränkungen bei Insolvenzschutz der Rürup Rente
Laut Paragraf 851c der Zivilprozessordnung (ZPO) sind all die Verträge pfändungsfrei die der Altersvorsorge dienen.
Den Begriff Altersvorsorge hat der Gesetzgeber ebenfalls definiert.
„Es geht um Existenzsicherung und nicht um Vermögensaufbau“, sagte Dirk Manzewski, rechtspolitischer Experte der SPD-Bundestagsfraktion. Aus diesem Grund wird die Rürup Rente auch Basisrente genannt.
Dieser Pfändungsschutz betrifft sowohl den Aufbau der Altersvorsorge wie auch bereits bestehende Rentenansprüche. Festgelegt wurde ein Pfändungsfreibetrag im Pargraph 851c ZPO mit einer Höchstsumme von 238.000 € die als "unantastbar" also nicht pfändbar gilt. Alles was über diesem Betrag liegt ist bis zu einer Versicherungssumme von 714.000 € immerhin noch mit 30 Prozent unpfändbar.
Zudem wird im 851c ZPO Pfändungsschutz auch die Leistungen an Hinterbliebene also die Hinterbliebenenrente mit einbezogen.
Hartz IV Festigkeit
Auch die Hartz IV Sicherheit sollte nicht außer Acht gelassen werden. Personen, die für längere Zeit arbeitslos sind, können von den Arbeitsbehörden aufgefordert werden, einen Teil des Lebensunterhaltes durch angespartes Vermögen (z.B. Lebensversicherungen, Wertpapierdepots) zu bestreiten. Das gilt nicht für eine steuerlich geförderte Altersvorsorge, somit auch nicht für die Rürup Rente. Diese Verträge bleiben auch bei längerer Arbeitslosigkeit unangetastet und stehen den Betroffenen auf jeden Fall später zur Verfügung, da sie vor fremden Zugriff gesichert sind.