Die Steuer wird im Alter fällig – Fakten zur Rürup-Rente
Was gibt es Schöneres, als zum 60. Geburtstag eine attraktive „Finanzspritze“ zu erhalten? Zwar erhält der Rürup-Rentner an diesem Stichtag keinen einmaligen Kapitalbetrag ausgezahlt, sondern jeweils eine monatliche Rente, aber auch mit diesen Teilzahlungsbeträgen lässt sich durchaus einiges anfangen….
Ebenfalls bekannt ist die Rürup-Rente, deren Bezeichnung von ihrem „Schöpfer“ Bert Rürup herrührt, als die so genannte Basis-Rente. Leider verhält es sich so, dass es Selbständigen bis dato nicht möglich ist, einen Riester-Vertrag einzugehen, und somit von staatlich subventionierten Altersvorsorgeprodukten zu profitieren. Deshalb sah man sich im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes im Jahre 2005 dazu veranlasst, nach entsprechenden Alternativen zu suchen. Denn schließlich sollten auch Unternehmer in den Genuss kommen dürfen, im Zuge ihrer privaten Rentenvorsorge gewisse, staatliche Förderungen zu bekommen.
Grundsätzlich gilt bei der Rürup-Rente das Prinzip der regelmäßigen Auszahlung einer bestimmten Kapitalsumme – und zwar ein Leben lang. Dennoch: im Gegensatz zur Riester-Rente erhalten Rürup-Rentner keine staatlichen Zuwendungen, sondern sie profitieren von attraktiven, steuerlichen Vorzügen.
Natürlich unterliegt aber auch die Rürup-Rente, genau wie die „klassische“, gesetzliche Rente, der Steuerpflicht. Sobald sie also ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird, fällt sogleich auch eine Steuerlast an. Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes steigt der damit verbundene Steuersatz mit jedem Jahr an. Wer also in diesem Jahr zum ersten Mal seine Rente erhält, zahlt bis zum Lebensende auf sage und schreibe sechzig Prozent des Gesamtbetrages Steuern. Die restliche Summe wird der Freigrenze beigemessen.
Aus dem kontinuierlichen Anstieg der Steuerlast ist demnach absehbar, dass ab 2040 die Rürup-Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist. Attraktive Vorteile bietet dahingegen allerdings die Ansparphase. Alleinstehende beispielsweise profitieren davon, dass bis zu 20.000 Euro pro Jahr von der Steuer absetzbar sind. Gemeinsam veranlagte Versicherte wiederum können die doppelte Summe geltend machen. Liegt der Anrechnungsbetrag noch in diesem Jahr bei gerade mal 70 Prozent, so sieht das Ganze in 15 Jahren schon anders aus, denn 2025 erkennt das Finanzamt die volle Höhe, nämlich 100 Prozent an.