Altersvorsorgebeiträge absetzen – Die „Last“ mit der Einkommenssteuererklärung
Geschickt angestellt, lassen sich auf legalem Wege durchaus auch Steuern sparen. Ein echter „Lichtblick“ – nicht nur für Senioren.
Diverse, steuerliche Neuregelungen haben es „in sich“, sie können sich allerdings sehr wohl auch positiv auswirken. So insbesondere dann, wenn es um die Altersvorsorgeaufwendungen der Steuerzahler geht. Das so genannte Alterseinkünftegesetz macht es möglich: im Zuge dessen werden die finanziellen Aufwendungen hinsichtlich der individuellen Altersvorsorge sowie die sonstigen Vorsorgeaufwendungen – anders, als dies noch vor 2005 der Fall war – unterschieden.
Übrigens gehören nicht allein die Prämien zur gesetzlichen Rentenversicherung zu den Altersvorsorgeaufwendungen, sondern gleichwohl die Beitragszahlungen zur Rürup-Rente.
Bei der privaten Altersvorsorge im Rahmen der Riester-Rente sieht das Ganze oftmals jedoch anders aus: nicht selten sind die Zulagen weitaus attraktiver. Dennoch: bis zu 2.100 Euro können als Sonderausgaben durchaus steuerlich geltend gemacht werden. Übrigens werden die Altersvorsorgeaufwendungen für das vergangene Jahr mit 68 Prozent berücksichtigt. Vom Gesamteinzahlungsbetrag in Höhe von 10.000 Euro (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) bleiben 6.800 Euro steuerfrei. Vom Arbeitgeberanteil verbleiben sage und schreibe 1.800 Euro, welche vom Arbeitnehmer steuerlich geltend gemacht werden können. Wurden Rentenversicherungsverträge vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, so sind die Beiträge hierfür im Übrigen ebenfalls (anteilig) steuerlich absetzbar.
Im Hinblick auf Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich seit Neuestem im Rahmen der Einkommenssteuererklärung (Anlage „Versorgungsaufwand) nicht nur die kompletten Beiträge bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich absetzen, sondern auch Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall- oder auch Risikolebensversicherungen dürfen geltend gemacht werden.