Rürup Rente und Alterseinkünftegesetz
Das "neue" Alterseinkünftegesetz macht die Günstigerprüfung der Rürup-Rente notwendig
Bereits am 01.01.2005 trat in Deutschland das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Dieses beschäftigt sich mit der Besteuerung von Renteneinkünften und die steuerliche Abzugsfähigkeit für Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Die gesetzlichen Vorschriften dazu wurden im §22 Abs. 1aa EStG niedergeschrieben.
Die Besteuerung der Einkünfte aus Renten begann im Jahre 2005 mit einem Satz von 50 Prozent. Schrittweise soll jener bis 2040 auf 100 Prozent angehoben werden. Im Gegenzug dazu sollen die Beiträge für eine Altersvorsorge steuerlich besser behandelt werden. Bis zu 20.000 Euro jährlich für einen Steuerzahler – bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 40.000 Euro – können dann in der Steuerberechnung Berücksichtigung finden. Auch hier ist eine schrittweise Anpassung bis zu 100 Prozent der Beiträge vorgesehen. 2005 wurde diesbezüglich mit 60 Prozent begonnen, im Jahre 2025 ist man bei 100 Prozent angelangt. Für das Jahr 2017 können 84 Prozent der Beiträge zur Rürup Rente berücksichtigt werden.
Was bedeutet das Alterseinkünftegesetz für den Steuerpflichtigen?
Die Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes erwies sich in der Praxis nicht ganz unproblematisch. So ergab sich eine Schlechterstellung von Selbstständigen, die weder in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlten, noch Beiträge an ein Versorgungswerk entrichteten, sowie wie für besser verdienende Arbeitnehmer. Diese gehören nämlich zu der Personengruppe, für welche die Rürup-Rente ins Leben gerufen wurde. Sie sollten von der höheren steuerlichen Berücksichtigung profitieren und damit einen Anreiz erhalten, privat für das Alter vorzusorgen.
Demgegenüber stand allerdings der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen, der festlegte, bis zu welcher Höhe Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden dürfen. Steuerpflichtige, die Anspruch auf die Erstattung von Krankheitskosten haben, müssen sich mit einem Höchstbetrag von 1.500 Euro pro Jahr zufrieden geben. Alle anderen bekommen jährlich 2.400 Euro zugestanden. Somit war die Gleichstellung aller Steuerpflichtigen nicht gewährleistet und eine Günstigerprüfung zum Erreichen derselben notwendig.