Der Ablauf im Detail
Wie erfolgt die Günstigerprüfung im Zusammenhang mit der Rürup-Rente
Kann ein Sachverhalt in steuerlicher Hinsicht aus mehreren Blickwinkeln betrachtet werden, führt die Finanzbehörde eine so genannte Günstigerprüfung durch. Ein gutes Beispiel dafür ist die Behandlung der Beiträge zur Rürup-Rente. Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 veränderte sich in diesem Zusammenhang einiges. Dieses Gesetz regelt die Besteuerung der Renteneinkünfte. Bis zum Jahre 2040 soll die Besteuerung derselben auf 100 Prozent angehoben werden. Seit 2005 werden entsprechende Alterseinkünfte mit einem regelmäßig höher werdenden Satz besteuert. im Jahr 2012 sind 74 % der Beiträge steuerfrei. Die gesetzlichen Grundlagen sind im § 22 Abs. 1aa EStG zu finden.
Im Gegenzug dazu besteht die Möglichkeit, Beiträge zu einer so genannten Basisrente, unter welche ebenfalls die Rürup-Rente fällt, steuerlich berücksichtigen zu lassen. Allerdings lässt sich diese Problematik in der Praxis nicht so leicht lösen. Grund dafür sind die Höchstabzugsbeträge. Sie unterscheiden sich im neuen und im alten Recht deutlich, weshalb eine Günstigerprüfung notwendig wurde. Eigentlich gab es diese bereits vorher und es war lediglich eine Änderung vonnöten, welche mit dem Jahressteuergesetz 2007 durchgesetzt wurde. Die Änderung erfolgte rückwirkend ab dem Steuerjahr 2006. Nunmehr sind die Beiträge zur Rürup-Rente nach §10 Abs. 3 Satz 4 und Satz 6 EStG immer mit dem aktuellen Prozentsatz zu berücksichtigen und fallen nicht wie vorher unter die Höchstgrenze aller Vorsorgeaufwendungen.
Ob nun für den Steuerpflichtigen das alte Recht günstiger ist oder ob sich für die Gleichstellung mit anderen Steuerpflichtigen die neue Regelung besser eignet, das wird mit der Günstigerprüfung berechnet. Sie dient dazu, Selbstständige und besser verdienende Arbeitnehmer steuerlich nicht schlechter zu behandeln als andere Steuerzahler.
Die Günstigerprüfung der Rürup-Rente erfolgt in zwei Schritten
Die Günstigerprüfung wird vom Finanzamt ohne Antrag automatisch durchgeführt. Es erfolgt eine Berechnung des Höchstbetrags nach altem und nach neuem Recht. Das neue Recht basiert auf dem Jahressteuergesetz 2007, worin eine Anpassung der Günstigerprüfung an das Alterseinkünftegesetz vorgenommen wurde. Nunmehr wird zuerst eine Berechnung aller Vorsorgeaufwendungen absolviert. Anschließend werden die Vorsorgeaufwendungen ohne Beiträge zur Rürup-Rente berechnet und diese am Ende zusätzlich zum Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.
Sollte sich nunmehr ergeben, dass die Vorsorgeaufwendungen inklusive Beiträge zur Rürup-Rente einen steuerlich höher absetzbaren Betrag ausmachen (neues Recht) als die Vorsorgeaufwendungen ohne Beiträge zur Rürup-Rente und diese anschließend außerhalb des Höchstbetrages von 2.400 Euro aufgeschlagen (altes Recht), dann ist die steuerliche Abzugsfähigkeit nach neuem Recht günstiger. Ist aber der neu eingeführte Erhöhungsbetrag in Verbindung mit dem Höchstbetrag nach altem Recht günstiger (Vorsorgeaufwendungen ohne Beiträge Rürup-Rente und diese anschließend gesondert betrachtet), ist das alte Recht besser.